GATT-ABKOMMEN (General Agreement on Tariffs and Trade)

GATT steht für die Anfangsbuchstaben der englischen Bezeichnung für das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade). Das sog. GATT-Abkommen stellt den kleinsten gemeinsamen Nenner mit Regeln für den freien Welthandel für Güter dar, auf den sich nach dem Zweiten Weltkrieg 23 damals weltweit führende Handelsnationen einigen konnten. Ursprüngliche war geplant, im Rahmen der 1944 begonnenen Anstrengungen zur Belebung der Weltwirtschaft u.a. eine handelspolitische Sonderorganisation der Vereinten Nationen, nämlich die Internationale Handelsorganisation zu gründen. Dies scheiterte jedoch am Widerstand der US-Regierung. Der völkerrechtliche Vertrag zum GATT-Abkommen mit Sitz in Genf ist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten. Das wesentliche Ziel des GATT-Abkommens ist in der Präambel zum Vertragstext niedergeschrieben: Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen soll der freie Handel mit Gütern weltweit durch die wesentliche Herabsetzung der Zölle und anderer Handelsschranken sowie die Beseitigung von Handelsdiskriminierungen gesichert werden.

Das GATT-Abkommen trägt also dazu bei, den Lebensstandard in den Vertragsstaaten zu erhöhen und Vollbeschäftigung zu erreichen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem GATT-Abkommen am 1. Oktober 1951 beigetreten. Anfang der neunziger Jahre waren etwa 125 Staaten Vertragspartner im GATT-Abkommen. Als Ergebnis der Zollverhandlungen sind die Industriezölle deutlich gesenkt worden; in den Industrieländern im Durchschnitt von 40 % auf etwa 3 %. Das GATT-Abkommen wurde im Laufe der Jahre weiter ausgebaut und in vielen Bereichen konkretisiert. Weitere Verhandlungspunkte waren der Abbau von Subventionen und von Einfuhrbeschränkungen. Der letzte internationale Verhandlungsmarathon zum GATT-Abkommen, die sog. Uruguay-Runde, dauerte von 1986 bis 1994. Nach achtjähriger Verhandlungsdauer konnte u.a. das Ziel aus der Nachkriegszeit erreicht werden: Am 1. Januar 1995 wurde die Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) ebenfalls mit Sitz in Genf gegründet. Die im Rahmen des GATT-Abkommens ausgehandelten Regeln für den internationalen Handel gelten weiter. Neben dem stufenweisen Abbau von Zöllen sind folgende Elemente bedeutsame Bestandteile des GATT-Abkommens:

• Prinzip der Meistbegünstigung: Werden einem Vertragspartner Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen eingeräumt, so gelten diese Vorteile auch für alle anderen Vertragspartner. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jeder Art.
• Prinzip der Gleichbehandlung: Inländische und ausländische Anbieter müssen insbesondere hinsichtlich Steuern und andere inneren Abgaben grundsätzlich gleich behandelt werden.
• Freiheit der Durchfuhr: Es besteht Freiheit der Durchfuhr durch das Gebiet jedes Vertragspartners für den Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet der anderen Vertragspartner bei Benutzung der für den internationalen Transit geeigneten Wege.
• Verbot von Kontingenten: Das Festlegen von mengenmäßigen Beschränkungen für die Ein- oder Ausfuhr von Gütern ist grundsätzlich nicht erlaubt.
• Streitschlichtungsverfahren: Ein standardisiertes Verfahren zur Lösung von Handelskonflikten zwischen Vertragsstaaten.
• Besondere Bestimmungen für Entwicklungsländer, beispielsweise längere Übergangsfristen in bestimmten Bereichen.

Die WTO gestaltet bis heute die Regeln des multilateralen Handels mit dem Ziel, dass Güter und andere Erzeugnisse möglichst ungehindert zwischen den Vertragsstaaten fließen können.

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-27 von Werner Hess.

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