Ausfuhrerklärung oder Ausfuhranmeldung

Die Ausfuhrerklärung bzw. Ausfurhanmeldung ist dringend erforderlich beim Versand von Waren und Gütern in sogenannte Drittländer. Diese sind nicht in der Europäischen Union integriert und fallen somit auch nicht unter den gemeinschaftlichen EU - Versand. Für Europa sind diese zum Beispiel Schweiz und Norwegen. Wenn nun ein Hersteller oder eine Firma Ware in ein sogenanntes Drittland verschicken möchte, muss ab einem Warenwert von 1000 Euro eine Ausfuhrerklärung geschrieben und ggf. beim Zollamt zur Überprüfung und Genehmigung abgegeben werden. Normalerweise muss jedoch auch die Ware hierfür beim Zollamt gestellt (hingebracht) werden, um durch das zuständige Zollamt begutachtet und geprüft zu werden.

Sollte aber eine regelmäßige Ausfuhr vom Versender erfolgen, kann dieser sich als zugelassener Ausführer beim Zollamt registrieren lassen und die jeweilige Einzelbeschau hiermit aufgehoben werden. Das Zollamt behält sich jedoch das Recht auf Stichprobenkontrollen beim jeweiligen Versender vor. Der Hintergrund hierfür ist, dass jede Ware bei einer Ausfuhr deklariert werden muss. Sprich jeder Artikel, der in ein Drittland versendet wird muss mit der jeweiligen Warennummer des Gebrauchszolltarif (Zolltarifnummer) deklariert und in der Ausfuhrerklärung vermerkt werden. Dadurch wird verhindert, dass illegale Waren oder solche Waren, die gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen, transportiert werden. Wenn nun der Warenwert unter 1000 Euro liegt muss die Originalrechnung beim zuständigen Zollamt vorgezeigt werden. Hier entfällt die Ausfuhrerklärung. Ab einem Warenwert von 3000 Euro ist es zwingend erforderlich, vor Versand die Ausfuhrerklärung beim Zollamt abstempeln und beglaubigen zu lassen.

Zusätzlich zur Ausfuhrerklärung muss immer die originale Handelsrechnung dem Zoll vorgelegt werden. Somit verhindert man einen vorsätzlichen Betrug bei der Ausfuhr. Analog zum gemeinschaftlichen Verkehr in der EU werden die Daten der Ausfuhrerklärung zu statistischen Zwecken erfasst. Die Ausfuhrerklärung (auch Einheitspapier genannt) enthält somit alle Informationen, die vom Zoll benötigt werden. Der Versender und Empfänger werden gelistet, der Ausführer (meist Spediteur), die Warennummer (auch Zolltarifnummer genannt), der Warenwert, die Frankatur (wer bezahlt die Fracht und den Zoll --> siehe auch Incoterm), die Verpackungseinheit, das Gewicht, der Grenzübergang und das auszuführende Verkehrsmittel (LKW, Flugzeug, Schiff). Mittlerweile gibt es auch eine vereinfachte Form der Übermittlung der Ausfuhrerklärung. Das sogenannte ATLAS - Verfahren ermöglicht Versendern und Spediteuren einen Online Zugang zum Zoll. Somit können Ausfuhrerklärungen online beim Zoll beantragt werden.

Diese beantragten Ausfuhrerklärungen werden dann vom Zoll geprüft und auch auf elektronischem Weg dem jeweiligen Versender oder Spediteur bewilligt und übermittelt. Diese Vereinfachung spiegelt sich auch an den jeweiligen Grenzen wieder. Die Wartezeiten an den jeweiligen Grenzen sind auf Grund dieser Form der Übermittlung der Ausfuhrerklärung rapide gesunken. Die vereinfachte Form der Ausfuhrerklärung ermöglicht schon Stunden vorher eine entsprechende Prüfung der jeweiligen Zollstelle bzw. Grenze. Mittlerweile haben sich auch schon Spediteure darauf spezialisiert, Ausfuhrerklärungen und Ausfuhrdokumente für Ihre Kundschaft zu erstellen und abzuwickeln. Eine Ausfertigung und Gestellung beim Zoll bleibt nämlich unerlässlich

Zuletzt aktualisiert am 2018-11-02 von Werner Hess.

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