Embargo

Embargo (spanisch: embargar = in Beschlag nehmen) ist eine spezielle Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs. Sie begründen in der Regel Verbote von Warenaus- und einfuhr in bestimmte Staaten. Dabei können sie unterschiedliche Wirtschaftsbereiche betreffen; ein Waffen - Embargo bezieht sich beispielsweise auf den militärischen Bereich. Ziel eines Embargos ist entweder die Ausübung wirtschaftlichen bzw. politischen Drucks oder die Gewährleistung der Sicherheitsinteressen von Staaten. Zumeist handelt es sich bei Embargos um Sanktionen internationaler Organisationen, vor allem um Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Rates der Europäischen Union. Unterschieden werden Embargos nach Umfang der Beschränkungen oder nach Adressaten.

So werden Teilembargos von Totalembargos, aber auch länderbezogene von personenbezogenen Embargos abgegrenzt. Auf Länder bezogene Sanktionen können sich dabei durchaus nicht ausschließlich gegen ein Land und das dort herrschende Regime richten, sondern ebenfalls gegen Personen, die mit jenen in Verbindung stehen.
Derzeit existiert kein Total - Embargo, welches jeglichen Handel mit irgendeinem Land der Welt verbietet. Das letzte derartige Embargo gegen den Irak wurde 2003 aufgehoben, allerdings in ein Teil - Embargo umgewandelt. Dabei können Beschränkungen des Zahlungs- und Kapitalverkehrs oder Einschränkungen im Reise- und Transitverkehr mit speziellen Gütern angeordnet sein. Waffenembargos werden in Europa zumeist durch den Rat der Europäischen Union beschlossen und haben primär keine Rechtswirkung in den Mitgliedsstaaten. Vielmehr gelten hier Regelungen des nationalen Rechts. In der BRD erfolgt dies durch Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung.

Im Einzelnen betreffen Embargos folgende Bereiche:
- die Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung, Bereitstellung, den Verkauf, die Durchfuhr von Waren und Gütern
- die Erbringung von Dienstleistungen wie z. B. technischer Hilfe
- den Zahlungs- und Kapitalverkehr
- Vertragsabschlüsse und Erfüllungen
- die Kontaktaufnahme mit Organisationen oder direkte Tätigkeiten für diese
- den Flug- und Reiseverkehr
- das Tätigen von Rechtsgeschäften sowie alle Tätigkeiten mit dem Ziel, das Embargo zu umgehen.
Verstöße gegen die oben dargestellten Verbote und Beschränkungen sind in aller Regel strafbar. Die hierfür maßgeblichen Strafvorschriften sind im § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Abs. 7 und Abs. 8 Außenwirtschaftsgesetz sowie im § 70a AWV formuliert. Danach werden vorsätzliche Verstöße mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; bei fahrlässigem Handeln kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren drohen.

Im Folgenden sehen Sie eine Liste der aktuell mit einem Embargo belegten Länder, in sofern die Angaben verschiedener Quellen übereinstimmen:

- Armenien – Waffen - Embargo
- Aserbeidschan – Waffen - Embargo
- China – Waffen - Embargo
- Côte d'Ivoire - Waffen- und Teil - Embargo
- Republik Kongo - Waffen- und Teil - Embargo
- Volksrepublik Korea (Nordkorea) - Waffen- und Teil - Embargo
- Haiti - Erfüllungsverbot
- Irak – Waffen - Embargo, Teil - Embargo
- Iran - Waffen- und Teil - Embargo sowie Investitionsverbot
- Libanon - Waffen- und Teil - Embargo
- Liberia - Waffen- und Teil - Embargo
- Libyen - Erfüllungsverbot
- Myanmar (ehemals Birma) - Waffen- und Teil - Embargo. außerdem Investitionsverbot
- Ruanda – Waffen - Embargo
- Serbien/Montenegro - Erfüllungsverbot, Finanzsanktionen
- Sierra Leone - Waffen- und Teil - Embargo
- Simbabwe - Waffen- und Teil - Embargo
- Somalia - Waffen- und Teil - Embargo
- Sudan - Waffen- und Teil - Embargo
- Usbekistan - Waffen- und Teil - Embargo
- Weißrussland - Finanzsanktionen, Teil – Embargo

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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