Frankatur

Durch Frankatur werden im Transportgeschäft die Bezahlung der Fracht und der Gefahrenübergang der Ware geregelt.

Es ist sinnvoll, sich vor dem Versenden der Güter mit der anderen Partei über diese Bedingungen auseinanderzusetzen und diese zu regeln, um später Missverständnisse zu vermeiden. Oft sind Kosten für Transportkosten in den jeweiligen Geschäftsbedingungen geregelt, für manche Geschäfte macht es aber durchaus Sinn von Fall zu Fall die Kostenübernahme durch eine Frankatur festzulegen.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Frankatur. Einmal „unfrei“, hier werden die Transportkosten vom Käufer der Ware getragen. Die Frankatur „unfrei“ (EXW = ex works/ab Werk), bedeutet im ursprünglichen Sinn, dass der Käufer der Ware sich um den Transport zu kümmern hat, also nichts anderes als eine Abholklausel. Allerdings muss man bei der Wahl der Frankatur „unfrei“ auch bedenken, dass der Auftraggeber zur Bezahlung von Frachtkosten herangezogen wird, sollte der Empfänger diese nicht bezahlen. So ist es im HGB unter Transportrecht geregelt.

Wird „frei Haus“ vereinbart, bedeutet dies, dass der Versender die Frachtkosten übernimmt.

Im Geschäftsleben gibt es aber oft noch andere Kosten zu regeln. So beispielsweise, die Übernahme von Versicherungen, Kosten für eventuell erforderliche Dokumente und Urkunden sowie der Gefahrenübergang der Ware.

Um die vielfältigen Möglichkeiten einer Fraktur in internationalen Geschäften einheitlich zu gestalten, wurden die INCOTERMS eingeführt, die Kosten- und Gefahrenübergänge von Waren regeln. Diese werden allerdings nur rechtskräftig, wenn alle Parteien eines Geschäftes sich darüber einig sind und diese im Kaufvertrag zwischen dem Käufer und Verkäufer festgeschrieben werden. Sollten die Beteiligten andere Bedingungen vereinbaren, gelten diese vor den INCOTERMS. Sie haben also keinerlei Rechtskraft, sollte eine der Parteien eine andere Vereinbarung wünschen.

Grundsätzlich macht es aber Sinn, sich für eine Frankatur aus den INCOTERMS zu entscheiden, um Rechte und Pflichten zwischen Käufern und Verkäufern zu regeln. Speditions- und Beförderungsverträge bleiben hiervon unberührt.

Die Frankaturen in den INCOTERMS wurden in Klauseln aufgeteilt. So steht die „E-Klausel“ für die Abholklausel, darunter fällt nur die Frankatur „ab Werk“. Die bereits vorher erwähnte Abholklausel, hier sind die Transportkosten und -risiken vom Käufer zu tragen

Frankaturen , die die Übernahme des Haupttransport nicht vom Verkäufer regeln, sind in die „F-Klauseln“ aufgenommen worden. Die darunterfallenden Frankaturen lauten:
FCA (free carrier): frei Frachtführer
FAS (free alongside ship): frei Längsseite Schiff
FOB (free on board): frei an Bord
Der Käufer übernimmt hierbei die Haupttransportkosten und -risiken.

Bei den sogenannten C-Klauseln, werden vom Verkäufer die Kosten für den Haupttransport getragen. Alle Risiken jedoch sind vom Käufer zu übernehmen. Hier handelt es sich und Frankaturen, in denen der Kosten- und Gefahrenübergang unterschiedlich sind. Solche Frankaturen werden Zweipunkt-Klauseln genannt. Beispiele für diese INCOTERMS sind:
CFR (cost and freight): Kosten und Fracht
CIF (cost, insurance, freight): Kosten, Versicherung, Fracht
CPT (carriage paid to ...): Frachtfrei
CIP (carriage and insurance paid to ...): frachtfrei versichert

Bleiben noch die D-Klauseln. Hierbei ist geregelt, dass Transportkosten und auch -risiken zu Lasten des Verkäufers gehen. Deshalb wird diese Frankatur auch Ankunftsklausel genannt.
Beispiel hierfür:
DAF (delivered at frontier): geliefert Grenze
DES (delivered ex ship): geliefert ab Schiff
DEQ (delivered ex quay): geliefert ab Kai
DDU (delivered duty unpaid): geliefert unverzollt
DDP (delivered duty paid): geliefert verzollt und versteuert

Bei der Vielfältigkeit der Möglichkeiten im internationalen Warenverkehr ist es also sehr wichtig, sich Gedanken um die richtige Frankatur zu machen. Im Zweifel kann man sich unter Schilderung des jeweiligen Problems sicherlich gerne an einen Spediteur wenden, der beraten kann.


Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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