INCOTERMS

Mit Incoterms (International Commercial Terms) sind aktuell immer die INCOTERMS 2000 gemeint. Die Jahreszahl gibt an, wann die Incoterms zum letzten Mal überarbeitet wurden.
Die Incoterms gibt es seit 1936. In diesem Jahr wurden von der Internationalen Handelskammer diese Regelungen aufgestellt, um für internationale Transporte eine gemeinsame Basis zu finden.
Die Incoterms legen in ihren Klauseln aber nur fest, welchen Anteil der Transportkosten der Absender bzw. der Empfänger trägt und wer bei einem Verlust in diesem Moment haftbar gemacht werden kann.

Incoterms werden in Ein- und Zweipunktklauseln unterteilt.
Die Einpunktklauseln sind die Bestimmungen bei denen der Kosten- und Gefahrenübergang gleichzeitig erfolgt. (E-, F- und D-Terms)
Bei den Zweipunktklauseln hingegen erfolgt der Übergang an zwei verschiedenen Punkten. (C-Terms)

Die Incoterms lauten im Einzelnen:

Gruppe E - Abholklausel
EXW (1) - ab Werk (1) - Ex Works (1)
Der Käufer trägt sämtliche Kosten und Gefahren der Lieferung.


Gruppe F - Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt
FCA (1) - frei Frachtführer (1) - Free Carrier (1)
Der Verkäufer ist nur für die Exportfreimachung verantwortlich.

FAS (2) - frei Längsseite Seeschiff (2) - Free Alongside Ship (2)
Der Verkäufer ist nur für die Exportfreimachung und den Transport zum Verschiffungshafen verantwortlich.

FOB (2) - frei an Bord (2) - Free On Board (2)
Der Verkäufer ist nur für die Exportfreimachung, den Transport zum Verschiffungshafen und die Verladung auf das Schiff verantwortlich.


Gruppe C - Haupttransport vom Verkäufer bezahlt
CFR (3) - Kosten und Fracht (3) - Cost And Freight (3)
Der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Empfangshafen, ohne Entladung.
Die Gefahr trägt er jedoch laut Incoterms nur bis zum Verschiffungshafen.
Vom Verkäufer ist keine Seeversicherungspolice abzuschließen.

CIF (3) - Kosten, Versicherung + Fracht (3) - Cost, Insurance and Freight (3)
Wie CFR jedoch ist vom Verkäufer ist eine Seeversicherungspolice abzuschließen.

CIP (4) - frachtfrei, versichert (4) - Carriage Insurance Paid To (4)
Der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Käufer, die Gefahr geht jedoch laut Incoterms am bezeichneten Ort auf den Käufer über. Vom Verkäufer ist keine Seeversicherungspolice abzuschließen.

CPT (4) - frachtfrei (4) - Carriage Paid To (4)
Wie CIP jedoch ist vom Verkäufer ist eine Seeversicherungspolice abzuschließen.

Gruppe D - Ankunftsklauseln
DAF (1) - geliefert Grenze (1) - Delivered At Frontier (1)
Der Käufer trägt Kosten und Gefahr ab Grenzübergang

DES (3) - geliefert ab Schiff (3) - Delivered Ex Ship (3)
Der Käufer trägt Kosten und Gefahr ab Empfangshafen

DEQ (3) - geliefert ab Kai (3) -Delivered Ex Quai (3)
Der Käufer trägt Kosten und Gefahr ab dem Kai im Empfangshafen

DDU (1) - geliefert unverzollt (1) - Delivered Duty Unpaid (1)
Der Käufer ist nur für die Exportfreimachung verantwortlich.

DDP (1) - geliefert verzollt (1) - Delivered Duty Paid (1)
Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten und Gefahren des Tranports.

(1)= ...genannter Ort
(2)= ...genannter Verschiffungshafen
(3)= ...genannter Bestimmungshafen
(4)= ...genannter Bestimmungsort

Die Exportfreimachung ist laut Incoterms immer die Aufgabe des Verkäufers (Exporteurs).
Einzige Ausnahme: EXW

Die Importfreimachung ist laut Incoterms immer die Aufgabe des Käufers (Importeurs).
Einzige Ausnahme: DDP

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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