Lagerschein

Der Lagerschein ist eine Urkunde, durch welche der Lagerhalter erklärt, bestimmte Güter zum Zwecke der Einlagerung und Aufbewahrung empfangen zu haben. Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Rückgabe des Gutes gegen Aushändigung des Lagerscheins.

Dem Lagerschein liegt ein Lagervertrag nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Zu unterscheiden ist er von der einfachen Quittung und dem Lagerempfangsschein. Die Quittung dient lediglich als Beweismittel. Der Lagerempfangsschein bezeichnet zwar eine bestimmte empfangsberechtigte Person, bestimmt aber zugleich, dass die eingelagerten Güter auch an jeden anderen Inhaber des Scheins herausgegeben werden können. Ein Anspruch des Inhabers auf Herausgabe besteht jedoch nicht. Dem gegenüber ist der Lagerschein ein Wertpapier, mit dem der Aussteller - mithin der Lagerhalter - eine Leistung verspricht, der Inhaber also einen Anspruch auf Herausgabe hat.

Zur Herausgabe des gelagerten Gutes ist der Lagerhalter nur gegen die Rückgabe des Lagerscheins verpflichtet. Auf dem Lagerschein muss die Auslieferung bescheinigt sein. Im Falle einer teilweisen Herausgabe des eingelagerten Gutes, wird dies auf dem Lagerschein abgeschrieben und vom Lagerhalter unterzeichnet.


Der Lagerschein kann in verschiedenen Ausführungen ausgestellt werden:
Wird der Name des Empfangsberechtigten genannt, so liegt ein Namenslagerschein, auch Rektalagerschein, vor.

Bestimmt der Lagerschein hingegen, dass das eingelagerte Gut an jeden Inhaber des Scheins herauszugeben ist, handelt es sich um einen Inhaberlagerschein. Schließlich kann auch ein Orderlagerschein ausgestellt werden. Solche Lagerscheine sind durch Indossament übertragbar. Indossaments sind schriftliche Übertragungsvermerke, durch welche das Eigentum an dem Lagerschein und das aus dem Lagerschein folgende Recht auf Herausgabe des eingelagerten Guts übertragen werden. Orderlagerscheine haben den Vorteil, dass ihre Übergabe an den Erwerber die Übergabe des eingelagerten Guts zu ersetzen vermag. Ihre Übertragung bewirkt also gleichzeitig den Übergang des Eigentums am eingelagerten Gut und ermöglicht somit die schnelle und unkomplizierte Abwicklung von Rechtsgeschäften.

Der Lagerschein legitimiert, die in ihm genannte Person zum Empfang des gelagerten Gutes. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Lagerschein es sich handelt.

Weiterhin wird aufgrund des Lagerscheins bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das eingelagerte Gut und seine Verpackung hinsichtlich äußerem Zustand und Anzahl der Gegenstände genauso übernommen wurden, wie dies im Lagerschein vermerkt ist. Dies wirkt sich insbesondere auf die Beweislast in einem eventuellen Gerichtsverfahren aus:
Macht der Einlagerer zum Beispiel Schadensersatz aufgrund Beschädigung des eingelagerten Guts geltend, so wird vermutet, dass bei Einlagerung noch keine Beschädigung vorlag - soweit im Lagerschein nichts anderes vermerkt ist. Will der Lagerhalter also geltend machen, dass die eingelagerten Güter bereits im Zeitpunkt der Einlagerung Beschädigungen aufwiesen, obwohl dies im Lagerschein nicht beschrieben ist, so muss er diese Tatsache anderweitig beweisen. Gelingt ihm dies nicht, gilt die Vermutung des Lagerscheins.

FIATA Warehouse Receipt (FWR)

Der FWR ist ein vom Weltspediteurverband entwickelter Lagerschein, welcher in Form eines Standarddokuments verwendet wird. Er wird von Spediteuren, welche zugleich als Lagerhalter fungieren, ausgestellt. Zwar ist der FWR kein Orderlagerschein im oben beschriebenen Sinne, doch erfüllt er in der Praxis durch genaue Regelungen über die Abtretung des Herausgabeanspruchs, Eigentumsübertragung und Legitimation zum Empfang des eingelagerten Gutes eine ähnliche Funktion.

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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