VERLUST UND SCHADENANSPRUCH (loss and damage claim)

Das Verfahren „Verlust und Schadenanspruch“ wird unter bestimmten Umständen eingeleitet. Es leitet sich international aus dem „Loss and Damage“ – Verfahren ab.
Unter Loss and Damage ist der Verlust oder der Beschädigung eines Stückgutes zu verstehen, während diese sich in der Obhut eines Carriers befindet. Transport ist immer mit einem Risiko verbunden. Sei es, das man eine unersetzbare Vase von China nach Deutschland transportieren möchte, sei es, das man Menschen transportiert. Nicht jeder Schaden ist ersetzbar aber man kann in anderen Formen eine Wiedergutmachung durchsetzen.

In Deutschland gilt für Handelsbeziehungen das HGB, das geht auf Napoleon zurück. Grundregel ist, dass jemand für einen Schaden aufzukommen hat, egal ob ihn eine Schuld trifft oder nicht. Daraus begründet sich das Verfahren „Verlust und Schadenanspruch“. Meist findet sich in den Vertragsunterlagen ein Kapitel das mit „Verlust und Schadenanspruch“ bezeichnet ist. Wenn die Vase während sie im Besitz der Spedition ist, herunterfällt, so muss grundsätzlich Ersatz geleistet werden. Allerdings sind die Ersatzleistungen im Falle von Fahrlässigem Schaden begrenzt. Die Begrenzung kann erweitert werden, dafür gibt es dann spezialisierte Versicherungen. Die Lloyd Versicherungen, die eine speziell Klasse in England bilden, sind solche auf Schiffe spezialisierte Versicherungen. Reedereien kennen sich damit gut aus, die Seefahrt ist immer noch mit Risiken verbunden. Früher bangten die Reeder, ob ihre Fracht auch ankommt oder ob Seeräuber oder Stürme die Schiffe raubten. Damals, zu Zeiten der Segelschiffe gab es kein „Verlust und Schadenanspruch“ Verfahren..

Es gibt im Speditionsgeschäft drei Partner, der Sender und den Empfänger und den Spediteur. Wer sich um was zu kümmern hat, regeln die Verträge. Es gibt meist einen Kaufvertrag, und einen Vertrag mit dem Spediteur. In dem einen wird der Eigentumswechsel geklärt und der Risikoübergang. Im Speditionsvertrag stehen die Regeln für den Transport. Bei Schiffsgütern geht das Eigentum an der Ware meist am Zielhafen über. Hier fängt sozusagen die Betreuung der Ware durch den Käufer an. Das spiegelt sich auch in den Regeln wieder, was bei einem „Verlust und Schadenanspruch“ -Vorfall zu erledigen ist.

Der Speditionsvorgang ist eine Dienstleistung. Somit ist sie auch rügbar. Verzögerung oder Beschädigung können angemahnt werden, natürlich in bestimmten Fristen. Als Kunde der Spedition hat man die Beweislast zu tragen, hierfür gelten einige Spielregeln. Auch diese sind im Regelwerk zu „Verlust und Schadenanspruch“ hinterlegt.

Die Schadenssumme

Die Schadenssumme bei Schifffrachten ist nach HGB auf 1 Million Euro pro Vorfall oder auf 2 Millionen Euro pro Kilo Frachtgewicht beschränkt. Die Deckungssumme reicht nicht bei allen „Verlust und Schadenanspruch“ – Verfahren hin. Bei Feinchemikalien oder Edelmetallen kann man auf diese Summe kommen. Schaden ist der Wiederbeschaffungswert oder aber der Schaden, den der Kunde auf Grund des Verlustes erlitten hat. Manche Dinge wie Ming Vasen kann man eben so nicht wiederkaufen. Höhere Verluste sind per Versicherung abzudecken. Diese Versicherungen haben oft eigene, ergänzende Regeln zu dem Verfahren „Verlust und Schadenanspruch“.

Verhalten

Als Kunde muss man bei Beschädigungen oder Verlust aktiv werden – er leitet das Verfahren „Verlust und Schadenanspruch“ ein. Der Verkäufer kann dies nicht, er hat ja in dem Sinne keinen Schaden erlitten. Es gibt hier zwei Fallunterscheidungen. Zum einem die leicht erkennbaren Beschädigungen. Wenn der Collie, indem die Ware geliefert werden soll, oder der Container schon beschädigt ist, dann sollte das im Übergabeprotokoll vermerkt werden. Die Gefäße sollten bei Übergabe auch gewogen werden, Diebstahl lässt sich so durch Gewichtsdifferenzen erahnen. Am besten, man geht mit einem Angestellten der Reederei oder der Spedition die Güter durch. Schwieriger wird es beim Nachweis von versteckten Beschädigungen.

Hier hat man für eine Reklamation in Deutschland drei Tage Zeit. Da die Beweislast beim Kunden liegt, sollte man die Ware am Besten mit einem Unbeteiligten überprüfen. Grundregel beim Verfahren „Verlust und Schadenanspruch“ heißt: Beweis sich, nichts verschlimmern. Beschädigungen und Verderb sind zu dokumentieren und bei der Spedition anzuzeigen. Es obliegt dem Kunden, alles zu tun, um weiteren Schaden und auch die Vernichtung von Beweismaterialien zu vermeiden. Ein feucht gewordenes Handy sollte man also nicht in Betrieb nehmen. Der Schaden würde sich hierdurch vergrößern und das Verfahren „Verlust und Schadenanspruch“ würde zu Ungunsten des Kunden ausgehen.

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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