VORÜBERGEHENDE EINFUHR UNTER ZOLLVERSCHLUSS (temporary importation under bond)

Unter „Vorübergehende Einfuhr unter Zollverschluss von Waren (englisch:temporary importation under bond)“ versteht man juristisch den Vorgang einer zeitweisen Wareneinführung seitens eines Unternehmens oder einer Firma. Zeitweise bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zeitraum der Wareneinführung eine bestimmte Frist nicht überschreitet und diese Frist zuvor bei der Regierung des entsprechenden Landes zuvor schriftlich garantiert wurde und nicht überschritten werden darf. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Waren wieder aus dem Land ausgeführt, vernichtet oder zerstört werden, so dass keine Zollzahlung fällig wird. Nur, wenn diese Frist eingehalten wird, spricht man von einer vorübergehenden Einfuhr unter Zollverschluss, andernfalls werden Zollzahlungen erhoben, die mindestens dem entsprechen, was bei einer regulären Einfuhr von Waren fällig geworden wäre. Die vorübergehende Einfuhr unter Zollverschluss (temporary importation under bond) betrifft vor allem Unternehmen und deren Waren, die beispielsweise zu Ausstellungs- oder Verkaufszwecken auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen in ein Land eingeführt werden sollen. Wichtig ist, dass bei der vorübergehenden Einfuhr unter Zollverschluss deutlich nachweisbar ist, dass die Einfuhr tatsächlich zeitlich beschränkt ist und es sich nicht um eine illegale Einfuhr von Waren handelt.

Bei vorübergehender Einfuhr unter Zollverschluss in die Europäische Union wird zwischen zwei Formen der Einfuhr unterschieden. Die erste Form umfasst die vorübergehden Einfuhr unter Zollverschluss mit Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand, die zweite Form regelt die vorübergehende Einfuhr unter Zollverschluss mit Wiederausfuhr der Waren in bearbeitetem, verändertem Zustand. Bei ersterer wird entweder mittels des Zollpassierscheins Carnets A.T.A keine Sicherheitsleistung seitens der europäischen Zollbehörden erhoben oder bei Nichtvorhandensein dieses Zollpassierscheins eine Sicherheitsleistung in Höhe des normalerweise fälligen Einfuhrbetrags oder eine Bürgschaft gefordert. Außerdem muss den Zollbeamten jederzeit ermöglicht werden, die einzuführende Ware zu begutachten. Bei fristgerechter Ausfuhr kann der hinterlegte Betrag per Antrag zurückgefordert werden. Bei diesen Waren handelt es sich in erster Linie um Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgüter oder Warenmuster, die für Messen und Ausstellungen benötigt werden.
Die zweite Form der vorübergehenden Einfuhr unter Zollverschluss betrifft Wareneinfuhren, die zum Zweck der Veredlung in die EU kommen, die nur hier ausgeführt werden kann. Auch hier ist eine Befreiung von Zollgebühren möglich, allerdings muss diese zuvor beim Hauptzollamt beantragt und genehmigt werden.

Bei vorübergehenden Einfuhr unter Zollverschluss in die USA wird bei der Einfuhr ein Betrag in der Höhe der doppelten Zollgebühr als Sicherheit erhoben, der im Fall der korrekten, fristgemäßen Ausfahr der angegebenen Waren wieder ausbezahlt, bei nicht fristgerechter Ausfuhr jedoch einbehalten wird. Um einen Missbrauch dieses Rechts zu vermeiden, existiert für die vorübergehende Einfuhr unter Zollverschluss eine Liste, die alle Waren und Produkte aufführt, die unter diese Regelung fallen und vom Zoll befreit werden können.
Falls Sie von der vorübergehenden Einfuhr unter Zollverschluss (temporary import under bound) Gebrauch machen möchten, informieren Sie sich rechtzeitig bei den entsprechenden Zollbehörden nach dem Ablauf und den einzuhaltenden Fristen.


Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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