Willkürgebühr (arbitrary)

Was versteht man unter einer Willkürgebühr (arbitrary)?
Willkürgebühr - das klingt weder angenehm noch angemessen und ist es in der Regel auch nicht.
Schon die Verwendung des Wortes kann als Indiz gelten, dass die Gebühr als unbegründet eingestuft wird. Doch bevor Sie eine Gebühr als Willkürgebühr bezeichnen, prüfen Sie gründlich.
Grundlegend empfiehlt es sich, davon auszugehen, dass der Spediteur der Sorgfaltspflicht genüge hat. Der Spediteur ist verpflichtet, das Interesse seines Auftraggebers wahrzunehmen. Dazu gehört ein sicherer und reibungsloser Transport. Dazu gehören auch Gebühren, die im Bereich des Angemessenen liegen.

Was ist eine Willkürgebühr (arbitrary)?

Mindestens zwei Fälle nur scheinbarer Willkürgebühr lassen sich unterscheiden. In beiden Fällen mag es sein, dass der Auftraggeber den Grund für die erhöhten Kosten nicht nachvollziehen kann. In beiden Fällen ist es denkbar, dass der Auftraggeber zu dem Urteil kommt, dass ihm der Spediteur eine Willkürgebühr in Rechnung gestellt haben könnte.

Nur scheinbare Willkürgebühr bei kostenaufwändigen Gütern
Eine Gebühr zusätzlich zu den normalen Frachtkosten ist gerechtfertigt, wenn der Transport eines Transportgutes besondere Vorkehrungen verlangt. In einigen Fällen hat der Spediteur die Pflicht, für einen besonders schnellen Transport zu sorgen. In anderen Fällen obliegt es ihm, für einen sorgfältigen oder besonders sicheren Transport zu sorgen. Besondere Vorkehrungen sind mit erhöhten Kosten verbunden. Folgende Fälle zählen in diese Kategorie:

- Transport gefährlicher Güter
- Transport lebender Tiere und Pflanzen
- Transport leicht verderblicher Güter
- Transport besonders wertvoller und daher diebstahlgefährdeter Güter: Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Tabakwaren oder Antiquitäten.

In all diesen Fällen ist es in der Regel üblich, dass der Spediteur Sondergebühren in Rechnung stellt. Diese sind oft schon Bestandteil des vorab vereinbarten Vertrages.
Ein anderer Fall ist gegeben, wenn der Spediteur vorab keine Kenntnis von den Besonderheiten des Transportgutes hatte. Wird er während des Transportes auf diesen Umstand aufmerksam und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, wird er sie dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Zudem wäre er, je nach Umständen, auch berechtigt, gesonderte Gebühren zu verlangen. Das Urteil Willkürgebühr wäre in diesen Fällen in der Regel nicht gerechtfertigt.


Nur scheinbare Willkürgebühr bei unvorhersehbaren Bedingungen
Eine Gebühr zusätzlich zu den normalen Frachtkosten ist auch dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn während des Transportes besondere Umstände zusätzliche Kosten verursacht haben. Folgende Fälle zählen in diese Kategorie:

- Sturm und andere Unwetter
- Unfälle und andere Hindernisse von katastrophenartiger Art
- sogenannte öffentlich-rechtliche Akte wie Streik, Demonstrationen, umfassende Sperrungen von Straßen, Schienen, Flughäfen oder Wasserwegen

Im Rahmen von Störungen, die mit einer durchschnittlich hohen Wahrscheinlichkeit auftreten könnten, wird der Spediteur den Vertrag mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Ein solcher Vermerk könnte z.B. lauten: "zuzüglich der üblichen Nebenspesen". In diesem Fall sind die Forderungen des Spediteurs an den Auftraggeber nicht als Willkürgebühr einzustufen. Im Gegenteil, der Spediteur ist dazu berechtigt, angemessene Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.

Doch auch in dem Fall, dass während des Transportes Störungen oder Hindernisse aufgetreten sind, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen waren, sind Sondergebühren ggf. gerechtfertigt. Allerdings bedürfen solche Situationen in den meisten Fällen einer eingehenden Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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