Zollabwicklung

Die Bestimmungen zur Zollabwicklung variieren zwischen den diversen Exportländern. Eine Information, welche Regelung für ein bestimmtes Land gültig ist, kann in diversen Büchern nachgelesen oder beim Zoll erfragt werden. Beispielsweise im Iran oder Irak ist es erforderlich, Warensendungen mindestens 24 Stunden vorher anzumelden. Doch für jedes Land ist eine genaue und detaillierte Warenbeschreibung enorm wichtig. Diese muss auf der Handelsrechnung und anderen Zolldokumenten ausgewiesen werden. Die Handelsrechnung sollte den genauen Warenwert, die Warenbeschreibung, den Ladehafen und den Löschhafen angeben. Dem Kunden muss eine Handelsrechnung vorliegen, um beim Zoll nachweisen zu können, dass die Ware rechtmäßig ihm gehört.

Ein weiteres wichtiges Dokument ist die Packliste. Die Packliste gibt die Anzahl der Packstücke und deren Verpackungen an. Für alle nicht europäischen Länder muss eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Dieses Dokument bestätigt, dass die Ware in ein anderes Land ausgeführt werden darf und muss vom Zollamt abgestempelt werden. Daten, die die Ausfuhranmeldung enthalten muss, sind z.B. der Abgangshafen, die Anschrift des Empfängers und die des Versenders. Sobald die Verladung stattgefunden hat, sei es per Schiff, per Luftfracht oder per Stückgutsendung, wird dem Versender eine Ausfuhrbescheinigung des Zollamtes ausgestellt. Diese Bescheinigung dient als Nachweis und muss daher archiviert werden. Auch muss ein Versandauftrag für die beauftragte Spedition bestellt werden. Dieser Versandauftrag enthält alle notwendigen Daten zur Sendung, die der Spediteur benötigt, um die Ware später bei der Reederei anzumelden. Eine spezielle Regelung für die Zollabwicklung gibt es bei Warensendungen mit Gefahrgut. Sollte die Sendung beispielsweise hoch explosive Stoffe enthalten, muss ein gesondertes Dokument ausgestellt werden. Das Dokument darf nur von geschulten Personen, welche sich Gefahrgutbeauftrage nennen, und vom Verlader der Ware unterzeichnet werden. Fehlt eine Unterschrift auf dem Dokument, so verliert es seine Gültigkeit.

Wird die Sendung per Seefracht versandt, so wird das Dokument als "IMO-Declaration" bezeichnet. Ist es eine Luftfracht so muss eine "Shippers Declaration" mitgegeben werden. In diesem speziellen Dokument für Gefahrgut müssen genaue Daten über die Art des Gefahrgutes, die Gefahrgutklasse und die Verpackungsgruppe aufgeführt sein. Dies ist notwendig um Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Zusätzlich müssen der abholenden Spedition die passenden Unfallmerkblätter mitgegeben werden, um sicherzustellen dass der Fahrer der Ware im Ernstfall genau weiß, wie er sich zu verhalten hat.

Ein weiterer Schritt in der Zollabwicklung ist die Erstellung eines Ursprungszeugnisses, welches Angaben zum Ursprungsland der Ware macht. Dieses Zeugnis von der Industrie-und Handelskammer unterzeichnet werden. Ist das Ursprungsland nicht Deutschland, so muss auch eine Lieferantenerklärung dem Ursprungszeugnis beigelegt werden. Allerdings ist das Thema Zollabwicklung noch nicht abgeschlossen, wenn alle Dokumente erstellt wurden. Die Spedition, welche im Namen des Versenders beauftragt wurde, ist dazu verpflichtet ein Bill of Lading bei Seefracht oder eine Airwaybill bei der Luftfracht zu erstellen. Diese Dokumente enthalten ebenfalls alle relevanten Daten zur Warensendung und müssen von der Spedition unterschrieben werden. Danach werden alle nötigen Dokumente zur Zollabwicklung im Original zum Kunden verschickt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Kunde seine bestellte Ware ohne Probleme aus dem Zoll des jeweiligen Landes bekommt. Wegen der Komplexität bei der Zollabwicklung sind jährliche Schulungen der entsprechenden Mitarbeiter sehr empfehlenswert.


Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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