GELIEFERT VERZOLLT (Delivery Duty Paid)

Die internationale Handelsklausel ‚Geliefert verzollt’, englisch Delivery Duty Paid (DDP), beinhaltet, dass der Verkäufer einer Ware diese dem Kunden freigemacht bis an den Bestimmungsort unentladen liefert. Im Gegensatz zur Klausel ‚Ab Werk’ (EXW), bedeutet ‚Geliefert verzollt’, die maximale Übernahme der mit der Warenlieferung über Zollgrenzen hinweg in Verbindung stehenden Kosten durch den Verkäufer. Die Klausel ‚Geliefert verzollt’ kann für alle Transportarten an Land, in der Luft und auf der See benutzt werden.

Die sich aus der Klausel ‚Geliefert verzollt’ ergebenden Lieferverpflichtungen sind für den Verkäufer erfüllt, sobald die Ware dem Kunden Vertrags- und termingerecht am vereinbarten Ort zur Verfügung steht. Bis dahin trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken.

Die Vereinbarung der Handelsklausel ‚Geliefert verzollt’ (DDP) ist für den Verkäufer, also den Lieferanten, einer Ware nur zu empfehlen, wenn für ihn die Beschaffung der Einfuhrbewilligung problemlos möglich ist. Ein Kunde, der an einem Liefervertrag mit der Klausel ‚Geliefert verzollt’ interessiert ist, hat die Pflicht, auf Verlangen des Verkäufers bei der Beschaffung der Einfuhrgenehmigung der Ware in das Land, indem sich der Bestimmungsort befindet, behilflich zu sein. Desweiteren verpflichtet sich der Kunde bei Abschluss eines Vertrags unter der Klausel ‚Geliefert verzollt’, ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort erreicht hat und übergeben worden ist, alle Risiken, wie Beschädigung oder Verlust, selbst zu tragen.

Falls die Beschaffung der Einfuhrbewilligung für den Verkäufer unmöglich ist, sodass die Abwicklung der Einfuhrformalitäten, wie das Entrichten der Zölle vom Kunden übernommen werden muss, so sollte man sich darüber einigen, statt ‚Geliefert verzollt’ die Klausel ‚Geliefert unverzollt’ (DDU), zu verwenden.

Verkäufer und Kunde können bei der Vertragsschließung unter der Lieferklausel ‚Geliefert Verzollt’ auch vereinbaren, dass der Verkäufer von bestimmten, normalerweise in den Lieferbedingungen enthaltenen, Verpflichtungen befreit wird, beispielsweise vom Zahlen der Mehrwertsteuer. In solchen Fällen muss das in der Vertragsformulierung deutlich gemacht werden. Das kann man tun, indem man zum Beispiel schreibt: „Geliefert verzollt Marseille, Firma Detier, Mehrwertsteuer nicht bezahlt.“

Im Einzelnen hat der Verkäufer, wenn im Liefervertrag die Klausel ‚Geliefert verzollt’ vereinbart wurde, folgende Pflichten: Die Erstellung der Handelsrechnung, die Freimachung der Ware zur Einfuhr, die Beschaffung aller behördlichen Genehmigungen, wie der Ein- und Ausfuhrbewilligung auf eigene Kosten und die Erledigung der Formalitäten für die Ausfuhr der Ware aus dem Land des Verkäufers, eventuell für die Durchfuhr durch Länder, die auf dem Weg zum Bestimmungsort liegen und für die Einfuhr in das Bestimmungsland. Alle auf diesem Weg anfallenden Kosten wie Zölle, Steuern und weitere Abgaben sind vom Verkäufer zu tragen.

Desweiteren obliegt es dem Verkäufer, bei Handelsgeschäften unter der Klausel ‚Geliefert verzollt’, den Transportvertrag bis zum benannten Bestimmungsort abzuschließen und dafür zu sorgen, dass dort die Ware Vertrags- und fristgerecht dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat weiterhin die Pflicht, den Kunden über den erfolgten Versand der Ware zu unterrichten (Advise of dispach). Darüber hinaus muss er für den Kunden das übliche Transportpapier, meistens das Konnossement, beschaffen, das diesen dazu ermächtigt, die Ware am Bestimmungsort entgegenzunehmen. Alle auf dem Versandweg entstehenden Kosten werden dem Kunden vom Preis der versendeten Ware abgezogen.

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-27 von Werner Hess.

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