Ausfuhrländern (country of export)
Im Gefolge des Außenwirtschaftsgesetz ist 1986 auch eine neue Außenwirtschaftsrechtsverordnung in kraft getreten; es handelt sich hierbei um eine der erwähnten Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung behandelt im wesemtlichen die Fälle von Beschränkungen des Außenhandels (Ein-/ Ausfuhr), seien sie nun nationaler Herkunft als Ausfuhrland oder durch EG-recht verursacht. Die Ausfuhr aus einem Ausfuhrland wird insbesondere zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen und zur Erfüllung zwischenstaatlichen Vereinbarungen (EG) einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt. Auch zur rüstungstechnischen Wissensvermittlung und Dienstleistung und für den Transithandeln sind solche Vorschriften enthalten.
Die systematisch wichtigste Regelung für ein Ausfuhrland ist wieder eine "Liste", in diesem Fall die Ausfuhrliste. War die Einfuhrliste noch an das Außenwirtschaftsgesetz selbst geknüpft so erteilt die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in §5 die Kompetenz, die Güter laut Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen. Es wird damit dem jeweiligen Rechtssetzungsverfahren (aktuelle Überarbeitung der Rechtsverordnung) anheim gestellt, die Liste der kritischen Ausfuhren von einem Ausfuhrland jeweils auf den neuesten Stand zu bringen. Allerdings spricht auch die Rechtsverordnung selbst Beschränkungen aus, wenn es zum Beispiel in § 5d AWV um, den Export von kerntechnischen Anlagen überhaupt geht und deren konkreten Export aus einem Ausfuhrland nach Algerien, Indien, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien anspricht. Die Abstufung der Intervention (Genehmigungsvorbehalte) wie auch die Regealisierung des Binnemarktes ist auch daran erkennbar, dass bestimmte Güter nur mit Genehmigung nach Länder aus dem jeweiligen Ausfuhrland außerhalb der EG verbracht werden dürfen.
Von gewisser Bedeutung sind auch die Meldepflichten von dem jeweiligem Ausfuhrland und stellen die Grundlage für bestimmte Teilbilanzen der Zahlungsbilanz dar. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hier daran zu erinnern, dass Meldepflichten nicht die Genehmigungsfreiheit des Grundgeschäftes berühen. So hat zum Beispiel ein bestimmtes Ausfuhrland also Gebietsansässige (nicht nur Unternehmen!) Zahlungen ins Ausland zu melden, die bestimmte Grenzen überschreiten. Weitere wichtige außenwirtschaftliche Regelungen sind im Wassenaar Abkommen geregelt. Unter der Abkürzung COCOM existiert in den Jahren vor Auflösung der Sowjetunion eine im wesentlichen von den Vereinigten Staaten von Amerika erstellte und aktualisierte Liste über ein Exportverbot von Ausfuhrländer strategisch wichtiger Waffen, diese Exportverbote von Ausfuhrländer wurden in einer sogenannten Embargoliste zusammengestellt.
Die auf solche Weise zusammengestellte Liste musste allerdings noch in jeweiliges nationales Außenwirtschaftsrecht umgesetzt werden. Ungeachtet können solche Regelwerke für ein besonderes Ausfuhrland durchaus als "Kontrollregime" bezeichnet werden. 1995 wurde dieses Regime zugunsten des sogenannten Wassenaar Abkommens aufgegeben, das auf Absprache der beteiligten Staaten hin konventionelle Waffen und Mehrzweckgüter vor bestimmten Staaten fernhalten soll; in der EG ist hierfür die bereits erwähnte Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck tätig geworden.
Wenn sich schon die Ziele der Verbote und Beschränkungen kaum systematisieren lassen, so lassen sich doch Verbote unterscheiden, und zwar solche absoluter Art. Bei absoluten Verboten für ein Ausfuhrland muss das Verbot allgemein gelten. Daneben bestehen relative Verbote von Ausfuhrländer, die entweder repressiver Art sind, also nur im eng verstandenen Ausnahmefall durch eine Ausnahmegenehmigung neutralisiert werden können. Oder die Verbote von Ausfuhrländer die nur präventiver Natur sind, die der vorbeugenden Behördenkontrolle gegenüber gegebenenfals rechtswidrigen warenbewegungen dienen
Zuletzt aktualisiert am 2015-02-24 von Werner Hess.