Frachtführer
Es ist ein langer Weg, den eine Ware von der Entwicklung über die Bearbeitung und Herstellung und die Verteilung zum Verbraucher zurücklegen muss. Dieser Weg wird durch die gesamte Wirtschaft durch die Dienstleistungsbetriebe erleichtert, die in der Form des Güter-und Nachrichtenverkehrs diese Dienste erbringen. Alle Verkehrseinrichtungen dienen der Wirtschaft, dazugehören neben dem Personen-und Zahlungsverkehr vor allem die Güter-und Nachrichtenverkehrsbetriebe. Der Güterverkehr dient allen Kreisen der Wirtschaft, die daran interessiert sind, die von ihnen hergestellten oder besorgten Güter transportieren zu lassen. In aller Regel werden es die Hersteller bestimmter Produkte sein, die den Verkehrsträgern, wie die Eisenbahn, der Straßengüterverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt und nicht zuletzt die Post beauftragen Transporte durchzuführen. Die verladende Wirtschaft wendet sich als Auftraggeber an die einzelnen Verkehrsträger und schließt mit diesen Frachtverträge ab. Im Eisenbahn-, Lastkraftwagen-und Flugverkehr ist der Begriff "Absender" üblich. Das ist also derjenige, der mit den Verkehrsträgern einen Frachtvertrag abschließt. Er wird auch als Frachtführer bezeichnet.
Im Land-, Luft- und Binnenschifffahrtsbereich wird für diese Verkehrsträger die Bezeichnung Frachtführer benutzt, die die entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches anwenden. Ein Frachtführer ist, wer das Gut, beziehungsweise die Ware zu Land, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert und die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Frachtführer ist also derjenige, der ausschließlich eine Sendung von A nach B nach den Forderungen oder Bedingungen des Auftraggebers befördert und an den Empfänger ausliefert. Als Frachtführer werden also gemäß HGB sowohl LKW-Unternehmen, Eisenbahnunternehmen, Binnenschifffahrtsunternehmen sowie auch Fluggesellschaften bezeichnet. Da der Frachtführer naturgemäß zwischen dem Absender und dem Empfänger steht, ergeben sich für ihn auch zwei verschiedene Pflichtkreise, nämlich erstens gegenüber dem Absender auf ordnungsgemäße Beförderung und Ablieferung des übernommenen Gutes an den Empfänger, sowie die Haftung für den eventuellen Verlust, die Minderung und Beschädigung des Gutes und für Überschreitung der Lieferfrist, Beachtung einer eventuellen nachträglichen Verfügung und Benachrichtigung bei Nichtannahme durch den Empfänger. Zweitens gegenüber dem Empfänger hat der Frachtführer die Pflicht zur Aushändigung des Frachtbriefes und der Ware gegen Zahlung der Fracht, falls diese vom Empfänger übernommen wird, er muss den Anweisungen des Empfängers entsprechen und haftet für Verlust, Minderung, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist bei rechtzeitiger Beanstandung.
Die Rechte des Frachtführers sind gleichzeitig die Pflichten des Absenders beziehungsweise des Empfängers. Dem Frachtführer steht das Recht auf Fracht und Ersatz aller Auslagen zu, desgleichen auf Ausstellung eines Frachtbriefes. Der Frachtführer besitzt bei Nichtzahlung das Pfandrecht an der Ware, und bei nicht Annahme durch den Empfänger steht ihm das Einlagerungs- und Verwertungsrecht zu. Als Frachtführertätigkeit gleichgestellt werden auch die Spedition zu festen Kosten, das heißt, es ist ein bestimmter Betrag einschließlich der Fracht als Gesamtvergütung vereinbart und die Spedition-Sammelladung, das heißt, die Versendung des Gutes erfolgt zusammen mit dem gut eines anderen oder auch mehrerer Versender auf rund eines Speditionsvertrages.
Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.