Gefahrgut
Radioaktive, biologische und chemische Gefahrstoffe spielen eine große Rolle für das Wohlergehen der Menschen, die modernen Sozialsysteme sind ohne sie nicht vorstellbar.
Unser hoher Lebensstandart ist angewiesen auf die Verwendung von radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin, Mess- und Regeltechnik oder der Energieerzeugung, sowie in biologischer und biochemischer Verfahren in der Arzneimittelherstellung, Gentechnik und Forschung.
Schon frühzeitig hat der Gesetzgeber in Deutschland umfangreiche Rechtsvorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Güter geschaffen.
Gerade beim Transport solcher Gefahrgüter kommt es immer wieder zu Unfällen.
Damit das Gefährdungspotenzial so gering wie möglich gehalten werden kann, regeln Vorschriften den Umgang, Handel, Ge- und Verbrauch sowie den Transport und die Lagerung.
Darüber hinaus enthalten Rechtsvorschriften auch Bestimmungen über die Kennzeichnung von Gefahrgut.
Denn nur wenn die von einem Gefahrstoff ausgehenden Gefahren auch bekannt sind, ist es möglich sich entsprechend darauf einzustellen.
Daher ist die Kennzeichnung von Gefahrgut gerade beim Transport von enormer Bedeutung.
Transport von Gefahrgut:
Gefährliche Stoffe beim Transport auf Straßen, Schienen, Binnengewässern, zur Luft oder See werden als Gefahrgüter bezeichnet.
Bei Überschreitung einer bestimmten Mindestmenge, man spricht hier von einer Freigrenze des transportierten Gefahguts, muss eine Transportkennzeichnung nach den geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
Die Kennzeichnung der unterschiedlichen Beförderungsmittel unterscheidet sich zum Teil in der Art der Ausführung, so ist beispielsweise die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges eine andere als die von Binnenschiffen.
Während für den innerstaatlichen Transport von Gefahrgut die nationale Gefahrgutverordnungen maßgebend sind, gelten für die grenzüberschreitende Beförderung von Gefahrgut europäische Übereinkommen. Durch den europäischen Harmonisierungsprozess ist jedoch eine weitgehende Angleichung der nationalen Rechtsnormen erfolgt. Aus diesem Grund ist die Kennzeichnung von Gefahrguttransporten aus dem europäischen Ausland weitest gehend die gleiche wie bei innerstaatlichen Gefahrguttransporten. Sowohl der Luftverkehr als auch die Seeschifffahrt außerhalb der Küstengewässer gehen über die Grenzen Europas hinaus, daher existieren in diesem Bereich internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von Gefahrgut.
Kennzeichnung von Gefahrgut auf der Straße:
Warntafel:
Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße besteht durch die "Gefahrgutverordnung Straße" eine Kennzeichnungspflicht durch orangefarbene Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern. Warntafeln haben die Aufgabe, auf besondere Gefahren hinzuweisen. Sie müssen entfernt werden, wenn zum Beispiel keine Gefahrgüter mehr transportiert werden.
Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern werden bei Stückguttransporten und Tankfahrzeugen mit mehreren Tankabteilungen benutzt.
Außer der Kennzeichnung mit orangefarbenen Warntafeln werden aufgrund der jeweiligen Transportvorschriften zusätzlich mit Gefahrzetteln versehen.
Kennzeichnung von Gefahrgut im Schienenverkehr:
Die Kennzeichnung von Gefahrgut beim Transport mit der Eisenbahn ist weitgehend mit dem Straßentransport identisch. So fordern auch die Transportregelungen der Eisenbahn seitlich angebrachte orangefarbene Warntafeln mit Gefahrzetteln. Neben der Gefahrgutkennzeichnung befinden sich zusätzlich an den betreffenden Waggons noch Rangierhinweise, sie gelten als Hinweise auf besondere Gefahren. Tankwaggons werden zusätzlich mit einem orangenen Streifen am Waggon gekennzeichnet.
Kennzeichnung von Gefahrgut im Schiffverkehr:
Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt regelt die Kennzeichnung von Binnenschiffen, welche bestimmte feuergefährliche, giftige oder explosionsgefährliche Gefahrgüter transportieren. Zur Kennzeichnung werden bei Tag blaue Kegel und bei Nacht blaue Lichtern verwendet, die an einer geeigneten Stelle, die von allen Seiten gut sichtbar angebracht sein muss.
Binnenschiffe, die mit solchen Kennzeichnungen versehen sind, dürfen nur an bestimmten Liegestellen anlegen. Andere Schiffe müssen einen von der Anzahl der Kegel oder Lichter abhängigen Mindestabstand einhalten.
1 Kegel/1 Licht = Beförderung bestimmter feuergefährlicher Güter
2 Kegel/2 Lichter = Beförderung bestimmter giftiger Stoffe
3 Kegel/3 Lichter = Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
Zur Sicherheit vor den Risiken von Gefahrgut sowie vom Gefahrguttransport gibt es zahlreiche Sicherheitsvorschriften und Regelungen die die Menschen und die Umwelt vor diesen Gefahren beschützt.
Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.