Pfandrecht des Transporteurs (carrier's lien)

An Forderungen, die aus einem Verkehrsvertrag resultieren, kann dem Frachtführer das sog. Pfandrecht des Transporteurs gem. § 441 Abs. 1 HGB zustehen. Aus § 407 HGB folgt, dass derjenige Frachtführer ist, der sich als Unternehmer aufgrund eines Frachtvertrages dazu verpflichtet hat Güter zu einem Bestimmungsort zu befördern. Konstitutiv für das Pfandrecht des Transporteurs ist ein wirksamer Frachtvertrag, weil lediglich vertragliche Forderungen gesichert sind. Grundlegend ist mithin eine privatautonome Vereinbarung an die das Gesetz die dispositive Gesetzesfolge eines Pfandrechtes knüpft. Das Pfandrecht des Transporteurs ist ein absolutes Besitzrecht und wird seinerseits durch §§ 823, 859, 861 f, 869, 1227 iVm § 989 BGB; §§ 771, 805 ZPO; § 50 InsO geschützt.

Es besteht sowohl an dem Gut des Absenders als hinsichtlich der sog. Begleitpapiere. Ist der Absender nicht Eigentümer an dem Gut, so genügt es, wenn er verfügungsberechtigt ist, § 185 BGB. Grundsätzlich ist das uneingeschränkte Einverständnis des Absenders mit dem Transport des Gutes durch den Frachtführer erforderlich. Dieses vermag konkludent anzunehmen sein, wenn das Gut übergeben wurde und mit seinem Transport zu rechnen gewesen ist, wobei es jedoch unter der Bedingung steht, dass der Absender sein Gut nicht einer Verwertung preisgeben muss, sofern etwaige Schäden aufgrund anderer ebenso transportierter Güter entstehen.
Lässt sich ein Einverständnis indes nicht feststellen, so kann von einem gutgläubigen Erwerb des Pfandrechtes des Transporteurs bezüglich konnexer Forderungen auszugehen sein, § 366 Abs. 3 HGB. Darunter versteht man solche, die in direktem Zusammenhang mit der Beförderung des dem Pfandrecht des Transporteurs unterliegenden Gutes stehen. Hierzu darf das Transportgut nicht abhanden gekommen sein und der Frachtführer nicht grob fahrlässig auf die Eigentümerstellung des Absenders oder dessen Verfügungsbefugnis vertraut haben. Erhält er die Ware von einem Dritten, so darf er davon ausgehen, dass der Absender verfügungsberechtigt ist, wenn dies auf Weisung des Absenders erfolgt. Forderungen des Frachtführers, die sich gegen Dritte richten werden nicht vom Pfandrecht des Transporteurs erfasst, weil diese nicht dem Vertragsverhältnis entstammen und für den Absender unüberschaubar sind.

Entspringt die Forderung keinem Frachtvertrag, sondern einem Lager- oder Speditionsvertrag, so handelt es sich um inkonnexe Forderungen. Ferner ist bei einem gemischten Vertrag in der Regel Entsprechendes anzunehmen, es sei denn, es ergibt sich ein deutlicher Schwerpunkt von Forderungen, die mit dem Beförderungsvorgang korrelieren. Die inkonnexen Forderungen werden vom Pfandrecht des Transporteurs nur erfasst, wenn sie unbestritten sind, d.h. entweder rechtskräftig festgestellt oder gegen sie lediglich unsubstantiierte Einwendungen vorgetragen worden sind. Anders als bei konnexen Forderungen, kann das Pfandrecht des Transporteurs vom Frachtführer hier nur dann gutgläubig erworben werden, wenn er im guten Glauben an die Eigentümerstellung des Absenders ist.
Ein Berufen auf das Pfandrecht des Transporteurs ist ausgeschlossen, wenn es mit den vertraglich übernommenen Pflichten unvereinbar ist. Es erlischt, sobald der unmittelbare oder mittelbare Besitz am Transportgut aufgegeben wird. Die Verwertung des Pfandrechts des Transporteurs erfolgt gem. §§ 1257, 1233 ff. BGB nach vollständiger oder teilweiser Fälligkeit der Forderung. Zu beachten ist, dass die Verkaufsandrohung und die Angabe von Zeit und Ort der Versteigerung an den Empfänger des Transportgutes zu richten sind, § 441 Abs. 4 HGB.


Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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