Spediteur

Der Spediteur hat bei der Besorgung des Güterversandes bestimmte Dienste zu leisten. Der Spediteur hält eine treuhänderische Stellung in der Wirtschaft ein, indem er durch günstige Reiserouten und Verkehrsträger die Transportkosten senken und die Transportdauer verkürzen kann. Dadurch leistet der Spediteur der Volkswirtschaft gute Dienste. Der Spediteur sorgt ferner durch seine betriebliche Organisation dafür, dass die Transport- und Umschlagsleistungen reibungslos besorgt und durchgeführt werden, womit er betriebswirtschaftliche Aufgaben erfüllt. Die Hauptaufgabe des Spediteurs besteht im Abschluss von Frachtverträgen im eigenen Namen oder, wenn er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders.

Er hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die geeigneten Frachtführer, die Verfrachter und Zwischenspediteure auszusuchen. Ferner hat der Spediteur die Interessen seines Auftraggebers in jeder Weise zu vertreten. Daneben übt der Spediteur die Funktion des Frachtführers und Lagerhalters aus wenn sie ihr Selbsteintrittsrecht in Anspruch nehmen und übernimmt eine Vielzahl von zusätzlichen Arbeiten, wie die Verzollung, Inkasso und Ähnliches. Nach dem neuen Transportrecht vom 1.7.1998 haftet der Spediteur für Güter- und Vermögensschäden nach dem Prinzip der Gefährdungs-/Obhutshaftung. Das heißt der Spediteur haftet - mit wenigen Ausnahmen - für alle Schäden solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Hierbei spielt es keine Rolle ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Die Höchsthaftungsbeträge sind durch das HGB festgelegt. Alle Haftungsbeschränkungen entfallen nur dann, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt wird, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Zu den Aufgaben des Spediteur zählen ferner die Ausführungen sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen, sogenannte Nebenleistungen wie die Versicherung und die Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung usw. Weitergehende, nicht auf die Beförderung bezogene Leistungen wie zum Beispiel Preisauszeichnungen von Gütern fallen nicht unter das gesetzliche Speditionsrecht. Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen ab, das heißt, er tritt als Vertragspartner auf, zum Beispiel als Absender bei Verträgen oder sofern er hierzu bevollmächtigt ist im Namen des Versenders. Bei der Erfüllung seiner Pflichten hat der Spediteur stets das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Der Spediteur hat nach HGB die Möglichkeit für seine Tätigkeit eine Vergütung zu verlangen, wenn er das

Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben hat. Ferner hat er Anspruch auf Gebühren- und Auslagenersatz über die der Auftraggeber eine Speditionsrechnung erhält, die sofort nach Zugang fällig ist, das heißt danach tritt Zahlungsverzug des Kunden ein. Ein besonderes Recht zum Schutz vom Spediteur ist das Pfandrecht. Das ist eine Befugnis die jeder Spediteur aber auch jeder Frachtführer und Lagerhalter besitzt, die Auslieferung des Gutes an den berechtigten Empfänger zu verweigern soweit Forderungen des Spediteurs an diesen nicht gedeckt sind. Der Spediteur ist also berechtigt ein beliebiges Gut des Partners für eine zurückliegende noch nicht bezahlte Speditionsrechnung zurückzuhalten, wenn der Schuldner Eigentümer des Gutes ist.

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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