TRATTE (draft)

Eine Tratte ist ein Wechsel, bzw. Wechsel Urkunde, diese wiederum ist ein Wertpapier. Die Tratte enthält eine Zahlungsanweisung, die Aufschluss darüber gibt wohin das zu zahlende Geld zu überweisen ist und wann das zu geschehen hat. Durch die Vorlage der Tratte kann das Recht zu einem Wechsel publik gemacht werden. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Tratte wie ein Scheck, jedoch ist die Tratte kein gesetzliches Zahlungsmittel, wie zum Beispiel Münzen und Banknoten. So besteht keine Annahmepflicht der Tratte bei einer Barzahlung. Eine Tratte wird nur zu einer Berichtigung geleistet.
Im täglichen Geschäft verliert die Tratte an Bedeutung, und in der Mittelstandsfinanzierung nimmt ihre Wichtigkeit ab. Der Grund hierfür ist das die Tratte nie maschinenfähig gemacht werden konnte. Dazu kommen die anderen Arten des Zahlungsverkehrs, wie Überweisungen und die Vorteile der Kreditkarten.

Die Tratte ist ein schuldrechtliches Wertpapier und eine besondere Form der Anweisung. Wird eine Tratte ausgestellt, so wird ein Verhältnis von drei Personen begründet. Es enthält dann eine doppelte Ermächtigung.
Als Grundgeschäft wird das Geschäft bezeichnet, wegen dem die Tratte ausgestellt worden ist. Ohne Rechtsgrund wird der Bezogene nicht auf die Rechnung des Ausstellers an den Begünstigten leisten. Die Beabsichtigung des Bezogenen ist es, durch das Auskehren der Summe an den Begünstigten, eine Berichtigung einer Verbindlichkeit zu bekommen. Ohne Rechtsgrund wird auch der Aussteller dem Begünstigten keine bestimmte Summe zuwenden lassen.
Wird die Summe der Tratte an den Begünstigten von dem Bezogenen ausgezahlt, so wird er aus dem Deckungsverhältnis, das er dem Aussteller gegenüber hatte, befreit.

Wegen ihrer Umlauffähigkeit kann eine Tratte, die angenommen wurde, als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Sogar eine Tratte die noch nicht angenommen wurde ist als Zahlungsmittel verwendbar, dies ist durch die Annahmehaftung des Ausstellers möglich. Wenn ein Käufer zum Beispiel seine kaufpreisschuld nicht bar zahlen kann, kann er die vom Verkäufer ausgestellte Tratte annehmen.

Wenn der Schuldner, also der Bezogene die Tratte durch seine Unterschrift annimmt, also akzeptiert wird die Tratte zu einem Akzept. Wird die Tratte Unterschrieben noch bevor der Aussteller alles ausgefüllt hat nennt man das Formular Blankoakzept.
Der Besitzer der Tratte, bzw. Akzept kann ihn als gültiges Zahlungsmittel an Dritte weitergeben. Dann jedoch muss auf der Rückseite der Tratte, bzw. Akzept eine Weitergabeerklärung festgehalten werden. So bekommt der Wechselnehmer alle Rechte an der Tratte, bzw. Akzept. So eine Weitergabe kann unbegrenzt fortlaufen.
Bei einer fälligen Auszahlung wird die Tratte bei der Bank des Schuldners eingelöst.

Wie wird so ein Wechsel gehandhabt?
Bei der Ausstellung einer Tratte, zieht der Aussteller jemandem einen Wechsel. Dieser wird nun als Bezogener bezeichnet. Er ist, solange er die Tratte nicht Unterschreibt, ermächtigt auf die Ausstellerrechnung zu zahlen. Wenn er die Tratte unterschreibt wird er hierzu verpflichtet.
Die Annahme erfolgt durch eine Unterschrift des Bezogenen. Erst wenn diese geleistet ist, ist er verpflichtet zu zahlen, und dies an den Begünstigten. Nun ist die Tratte zu einem Akzept geworden.
Der Begünstigte kann die Forderung auch übertragen, was auf der Rückseite der Tratte, bzw. Akzept festgehalten werden muss. Nun ist die nächste Person der Gläubiger.
Damit der Begünstigte sein Geld bekommt, muss die Tratte, bzw. Akzept bei der angegebenen Bank oder Zahlstelle vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am 2015-05-20 von Werner Hess.

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